Eigentlich wollte ich schon seit längerem etwas über Piraterie schreiben, da dieses Thema durchaus aktuell ist. Zuerst stellt sich die Frage: “Was ist Piraterie überhaupt?” Sie definiert sich durch 3 Tatbestände:
1. Es handelt sich um ein privates Schiff.
2. Sie dient privaten Zwecken
3. Sie findet auf hoher See statt, oder an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.
Das heißt, daß ein Staatsschiff oder ein staatlich kontrolliertes Schiff keine Piraterie begehen kann. Sie dient der privaten Bereicherung. Politisch oder weltanschaulich motivierte Taten fallen also nicht unter Piraterie. Als Hohe See ist der Teil des Meeres zu verstehen, der nicht zu den Territorialgewässern gehört. Hierbei werden international maximal 12 Nautsiche Meilen anerkannt, auch wenn manche Staaten – wie Somalia – bis zu 200 Nautische Meilen beanspruchen.
Damit ist der Überfall durch ein Kriegschiff keine Piraterie, ebensowenig wie der Diebstahl eines Schiffes im Hafen, außer, er liegt in einem Gebiet, das keiner funktionierenden staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, wie es möglicherweise für Teile Somalias angenommen werden könnte.
Dem Völkerrecht entsprechend wäre das Aufbringen eines Seeräuberschiffes durch ein Kriegs- oder Staatsschiff (z.B. Bundespolizei See) nach Art. 105 und 107 Seerechtsübereinkommen zulässig. Innerstaatlich ist strittig, ob die zwingende Beachtung des Seerechtübereinkommens gem. Art 25 Grundgesetz erforderlich ist, da der Art 100 Seerechtsübereinkommen lediglich die Zusammenarbeit im “größtmöglichem Maße” vorsieht.
(Exkurs: Ebenso zulässig wäre der Einsatz gegen Drogenschmuggel und Menschenhandel)
Nicht alles, was das Völkerrecht erlaubt, ist nach Verfassungsrecht zulässig.
Art. 87 a II Grundgesetz erlaubt den Einsatz der Streitkräfte nur, soweit die Rechtsordnung dies ausdrücklich zuläßt. Nun steht im Bundespolizeigesetz §6 zwar, daß die Piraterie durch Bundespolizei und Streitkräfte bekämpft wird, aber dies stellt uns vor zwei Probleme:
1. Das Bundespolizeigesetz findet keine Anwendung auf die Sreitkräfte
2. Die Bundespolizei hat keine Einheiten, die zu Operationen etwa am Horn von Afrika geeignet wären.
Der eine hat also ein Pferd, der andere könnte reiten.
Es wird rechtlich auch nicht haltbar sein, einen Bundespolizisten an Bord einer deutschen Fregatte einzuschiffen, der im Pirateriefall das Kommando übernimmt. Die Umgehungssrategie wäre zu offensichtlich.
Der Ausweg führt über die Auslegung des Art 87 a II GG. Gilt dieser Artikel weltweit, wäre der Einsatz der Deutschen Marine gegen Piraten nicht zulässig. Wird der Artikel aber so ausgelegt, daß er nur im Inland gilt, stände dem Einsatz der Marine im hoheitfreien Raum nichts entgegen. Diese neue Interpretation scheint sich mittlerweile durchgesetzt zu haben.
Völlig unbenommen ist dem Kommandanten jedoch jederzeit, sein eigenes Schiff oder ein anderes Schiff – egal welcher Nationalität – gegen Angriffe zu verteidigen, auch wenn sie noch nicht stattfinden, sondern nur unmittelbar bevorstehen. Hierzu dürfte er im Rahmen des Völkergewohnheitsrechtes sogar in fremde Hoheitsgewässer eindringen, sofern der Küstenstaat nicht in der Lage ist, entsprechend einzugreifen.
Sind die Piraten erst einmal an Bord und haben die Besatzung als Geisel genommen, wird das Problem in der Regel zum Fall für das Kommando Spezialkräfte, die GSG 9 oder andere Sondereinsatzkommandos. Da die Geiseln oft an Land und getrennt voneinander gefangen gehalten werden, muß von einer sehr schwierigen Situation ausgegangen werden, bei der das Leben der Geiseln im Vordergund steht.
Wo liegen weitere praktische Probleme? Zuerst einmal ist es schwer zu erkennen, ob man es mit einem Piraten oder einem Fischer zu tun hat, der sich zu seinem eigenen Schutz bewaffnet hat oder durch “privat organisierte Sicherheitskräfte” geschützt wird. Zudem wurden die meisten unserer Schiffe und Boote während des Kalten Krieges gebaut oder geplant. Sie sind dafür ausgelegt, Uboote, Schiffe oder Flugzeuge eines regulären Gegners zu bekämpfen. Der Flugkörper Harpoon eignet sich zwar wunderbar gegen konventionelle Ziele wie Fregatten oder Zerstörer, zum Einsatz gegen Schlauchboote ist er nicht gedacht. Würde man dennoch Piraten gefangen nehmen, ergäbe sich als weitere Schwierigkeit die Unterbringung. Zellen sind an Bord üblicherweise nicht vorhanden, die dauerhafte Fesselung mit Kabelbindern an Rohre oder Leitungen ist keine vertretbare Lösung. Eine Auslieferung an die Küstenstaaten wäre häufig nicht möglich oder sinnvoll, weil die meisten Küstenstaaten die Todesstrafe anwenden oder möglicherweise von ernsthafter Strafverfolgung absehen. Es würde darauf hinauslaufen, das die Gefangenen mit nach Deutschland gebracht und hier vor ein Gericht gestellt würden.