Der Planungsverband “ex-Seewiesen” läßt die Arbeit ruhen

Am Dienstag tagte die Verbandsversammlung des Planungsverbandes Wohngebiet Trammer See Plön/Rathjensdorf, besser bekannt unter dem Begriff Seewiesen.
Die schlechte Nachricht: Der Verband will sich immer noch nicht auflösen, obwohl bei realistischer Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann, daß auf den Seewiesen jemals gebaut wird.
Der Umstand, daß die Stadt Plön den Planungsverband selbst bei einem entsprechenden politischen Beschluß nicht verlassen kann, so jedenfalls die Auffassung der Verwaltung, ist skandalös und erinnert an das Instrument einer Zwangsehe.

Der Vorsitzende des Planungsverbandes berichtete:
– Der neue Grundstückseigentümer hat keine Planungsabsichten
– Der neue Grundstückseigentümer beabsichtigt nicht, in den städtebaulichen Vertrag des Planungsverbandes mit dem ehemaligen Eigentümer einzutreten.
– Der neue Eigentümer hat erklärt, die Flächen in der landwirtschaftlichen Nutzung zu belassen.
– Bei einer Auflösung des Planungsverbandes entstehen keine Schadensersatzansprüche

Der Vorsitzende des Planungsverbandes erläuterte unter Tagesordnungspunkt 6, daß die Anwendung des Umlageverfahrens, eine Art Enteignung der potentiellen Bauflächen, aus rechltichen Gründen nicht in Frage kommt.

In der Beratung zum Tagesordnungspunkt 5 über den Beschluß der weiteren Vorgehensweise führte eine Mitarbeiterin der Verwaltung aus, daß eine Kündigung durch die Stadt Plön nach § 127 Landesverwaltungsgesetz nicht möglich ist, weil die Kündigungsvoraussetzungen nicht gegeben sind und vor der Kündigung die Möglichkeit einer Vertragsanpassung zu prüfen wäre.

Darüber, ob sich die städtebaulichen Zielsetzungen nach § 205 Abs. 5 BauGB geändert haben und der Planungsverband sich auflöst, trifft der Planunsverband selber in Ausübung seines weiten Ermessensspielraumes. Die Verwaltung führte aus, daß die Absicht des Eigentümers, die Flächen in den nächsten 5 bis 10 Jahren nicht für eine Bebauung zur Verfügung zu stellen, kein zwingender Grund für die Auflösung des Planungsverbandes ist. Die städtebaulichen Absichten könnten weiter verfolgt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein Bebauungsplan aber unzulässig, wenn er auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung zu § 1.3 Baugesetzbuch. Diese Tatsache ist sowohl dem Vorsitzenden des Planungsverbandes wie auch der Verwaltung bekannt und hätte den Mitgliedern des Planungsverbandes zumindest bekannt sein müssen. Allerdings wurde diese Information in der Vorlage nicht aufgeführt.
Hier muß die Frage erlaubt sein, ob nicht unter Umständen die falsche Anwendung des Rechtes durch einen Amtsträger ein Sachverhalt ist, der den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt.
Es kann natürlich trefflich darüber gestritten werden, ob 5 bis 10 Jahre ein unabsehbarer Zeitraum ist, aber die Landesplanung hat meiner Kenntnis nach geäußert, daß ein Ruhen des Planungsverbandes maximal bis zu 5 Jahren akzeptabel sei.

Allein die unrealistische Annahme, daß der neue Eigentümer seine Meinung ändern könnte, rechtfertigt aus meiner Auffassung in keinem Fall die Fortführung der Planung oder das Fortbestehen des Planungsverbandes. In diesem Zusammenhang von einem weiten Planungsermessen zu sprechen ist der Versuch, den Planungsverband noch einmal über die Runden zu retten.

Ich habe noch gefragt, warum das Schreiben der Kanzlei BMZ als nicht-öffentlich eingestuft wird. Der Vorsitzende des Planungsverbandes erläuterte, dies wäre geschehen, weil das Schreiben strategische Empfehlungen enthalte.

Am Ende der Beratung wurde bekannt begeben, daß Rathjensdorf eine neue Innenraumpotentialanalye in Auftrag geben wird.

Der abschließende Beschluß ging dahin, das Ergebnis der Analyse abzuwarten und die Arbeit ruhen zu lassen.

Man will von Rathjensdorfer Seite einen Fuß in der Tür behalten, allerdings sein man zum Ende des Jahres mit seinem Geduldsfaden am Ende.

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