Noch einmal Gerberhof

Ich habe mich über meinen Beitrag vom 30. August geärgert, weil ich viel zu harmlos geblieben bin. Hier der Text, den ich eigentlich gerne anstelle des hervorgehobenen Textes in meinem letzten Beitrag geschrieben hätte:

Zum wiederholten Male merkte der Ausschußvorsitzende Herr Bernd Möller an, daß die Fassadengestaltung nicht Gegenstand der Festsetzungen im Bebauungsplan sein soll. Was ihn zu dieser Aussage bewegt, weiß ich nicht.
Tatsächlich kann man, und man sollte es auch, gerade in Bebauungsplänen gestalterische Regelungen verbindlich festschreiben, wenn es dafür städtebauliche Gründe gibt. Üblicherweise werden solche Festsetzungen bei Planungen in historisch geprägter Altstadtumgebung getroffen. Die Lübecker Straße im Bereich Gerberhof – einer der ältesten Teile Plöns – ist so ein Bereich. In solchen Bereichen sind gestalterische Festsetzungen üblich, um nicht zu sagen dringend erforderlich. Gelungene Beispiele kann man in Preetz, Eutin oder Lütjenburg sehen. Dass Bernd Möller solche Festsetzungen ablehnt und behauptet sie würden nicht in den B-Plan aufgenommen, ist zum einen eine für mich unakzeptable Beeinflussung der meinungsbildung im Ausschusses, der damit in seinen Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt wird, zum anderen wird die Frage aufgeworfen, ob Herrn Möller als Ausschußvorsitzender überhaupt noch tragbar ist. Eine Frage, die sich mit jedem größeren städtebaulichen Projekt in Plön aufdrängt und mittlerweile Gegenstand zahlreicher Gespräche von Plönerinnen und Plönern ist.
Auffallend ist auch, dass die Teamleiterin 30 den Ausschuss nicht auf das Erfordernis und die einfachheit gestalterischer Festsetzungen hinweist. Ein nach meiner persönlichen Bewertung erhebliches Versäumnis.

Ich werde ich mich weiterhin dafür einsetzen, daß Neubauvorhaben das historische Stadtbild unserer Stadt respektieren und unterstützen. Wird die Gestaltung im Bebauungsplan nicht  geregelt, dann kann hier alles entstehen. Die gezeigten Zeichnungen sind nicht verbindlich.

Nachfolgend noch die rechtlichen Grundlagen für gestalterische Festsetzungen in Bebauungsplänen:

§ 9 Baugesetzbuch – Inhalt des Bebauungsplans

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

§ 84 LBO SH – Örtliche Bauvorschriften
(1) Die Gemeinden können durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über
1.    besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern.

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