Böhmermanns Schmähgedicht, mit dem er dem türkischen Präsidenten mal so richtig zeigen wollte, welche Art der Satire nicht erlaubt ist, schlägt hohe Wellen. Jetzt verlangt die türkische Regierung, den Böhmermann strafzuverfolgen. Herangezogen wird dazu der § 103 Strafgesetzbuch (Majestätsbeleidigung, im Langtitel: “Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten”). Nun ist es ja so, daß ein Blick ins Gesetzbuch die Rechtsfindung erleichtert. Wenn ich den § 103 richtig verstanden habe, ist er nur auf Staatsoberhäupter und Mitglieder anderer Regierungen sowie auf Diplomaten anwendbar, die sich in amtlicher Eigenschaft im Inland – also in Deutschland – aufhalten. Das trifft hier aber nachweislich nicht zu.
M.E. liegen die Voraussetzungen für die Strafverfolgung, über die die Bundesregierung heute gem § 104a Strafgesetzbuch entscheiden will, nicht vor. Ich bin mal gespannt, was dabei rauskommt. Ich könnte mir vorstellen, daß das ganze Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof landet. Ich glaube, die deutsche Regierung wäre gut beraten, den ganzen Schmäh im Vorfeld zu stoppen.