Toilette am Strandweg und die Beachtung des Haushaltsrechtes

Am Mittwoch, dem 21. Januar tagte der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt (SteP).
Hier gab es im öffentlichen Teil nur einen relevanten Tagesordnungspunkt. Es ging um den Bau der Toilettenanlage am Strandweg. Der auf dem Gelände des ehemaligen Bootsverleihs stehende Toilettenwagen ist kein attraktiver Anblick für die naturnahe Promenade eines Fremdenverkehrsortes. Vor allem ist er auch nicht barrierefrei. 

Mein Kollege Gampert (FWG) äußerte Zweifel an der Aussage der Verwaltung, dass ein Toilettencontainer mit dem selben Kostenansatz gerechnet wird wie der Neubau eines festen Gebäudes. Auch ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Container ähnlich teuer ist wie ein Neubau. Die Verwaltung hielt an Ihrer Aussage fest. Eine – nach meiner Auffassung belastbare – Kostenberechnung war der Vorlage nicht beigefügt, so dass am Ende zumindest bei mir Zweifel bestehen blieben. 

Zu dem Vorgang merkte ein Kollege von der CDU an, dass der Bau wegen fehlender Unterlagen nicht beschlussreif wäre. Es würden eine Kostenberechnung und ein Bauzeitenplan fehlen. 

Der Kollege von der CDU führte aus, dass die Gemeindehaushaltsverordnung in
 § 12 (Investitionen) regelt, welche Mindestvoraussetzungen für Investitionen mit erheblicher und welche Mindestvoraussetzungen für Investitionen von geringer finanziellen Bedeutung zu erfüllen sind. 

Bei 70.000,- € handelt es sich um ein Bauvorhaben von geringer finanzieller Bedeutung. Der Kollege argumentierte, dass zwingend eine Kostenberechnung und ein Bauzeitenplan vorliegen müsse. Er bat um Auskunft, ob die vorliegen würden.
Die Antwort der Verwaltung wirkte eher ausweichend.
Der Kollege hat daraufhin angekündigt, Akteneinsicht nach § 30 der Gemeindeordnung zu nehmen. 

(Anm.: Dieses Recht haben alle Mitglieder der Ratsversammlung. Bürgerlichen Mitgliedern steht das Recht auch zu, sofern die Vorgänge in dem Ausschuss behandelt werden, dem das bürgerliche Mitglied angehört.
Es gilt nicht für Vorgänge, deren Geheimhaltung nach anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist.
)

Im weiteren Verlauf äußerte ein Kollege (FWG), dass wir hier nicht im Haushaltsausschuss sind und wir jetzt über den Bau beschließen sollten.
Ein anderer Kollege (SPD) hat sinngemäß eingeworfen, dass Plön zu klein ist für die Anwendung des Haushaltsrechts, wenn ich das richtig verstanden habe.

Dem hab ich entgegengehalten, dass das Haushaltsrecht nicht beliebig sei und auch auf Bauvorhaben anzuwenden ist. 

Ich habe mich sehr gewundert, dass einige Kolleg*innen offenbar der Ansicht sind, dass man das Haushaltsrecht beliebig anwenden kann oder auch nicht.
Geltendes Recht ist nicht beliebig, sondern insbesondere von der Verwaltung und auch von der Selbstverwaltung zu beachten.

(Anm.: Hinter dieser Auffassung stehen für mich drei Punkte:
1. Das Haushaltsrecht ist zwar recht kompliziert, aber es dient dazu, die Steuergelder unserer Bürgerinnen und Bürger nach festen Verfahren und so transparent wie möglich auszugegeben. Zudem soll das Haushaltsrecht sicherstellen, dass die Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung beachtet werden.
2. Sollte sich herausstellen, dass sich dieser Fehler durch den gesamten Haushalt 2026 zieht besteht die Gefahr, dass er in Gänze überarbeitet und in Teile noch einmal aufgestellt werden muß. Das würde  geplante Investitionen dann weiter verzögern.
3. Aus der Vergangenheit wissen wir, dass Verstöße gegen das Haushaltsrecht auch disziplinare Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Im Dezember 2024 wurde die Problematik schon einmal in einem anderen Rahmen angesprochen.)

Beschlossen wurde der Bau dann trotzdem mit großer Mehrheit. 

Vom Grundsatz her befürworte ich den Bau eines festen Toilettenhauses, auch wenn es teurer sein sollte als eine Containerlösung. Ausschlaggebend ist hier die „repräsentative“ Lage an der naturbelassenen Promenade. Das steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Kosten nur unerheblich über den Kosten eines Containers liegen. Ich hoffe, dass der mögliche Verfahrensfehler, sofern sie beanstandet werde, geheilt werden können, damit der Bau losgehen kann.)

Im nicht-öffentlichen Teil stand dann noch ein Bauantrag an. Bei Bauvorhaben, die nicht im Gebiet eines Bebauungsplanes liegen, kommt es nach Bundesbaugesetz drauf an, dass sie sich in die Umgebung einfügen. Die Entscheidung liegt letztendlich beim Bauamt des Kreises. Die Stadt Plön wird aber am Verfahren beteiligt, indem sie ihr Einvernehmen erteilen oder verweigern kann.
Wenn die Genehmigung durch den Kreis erteilt wird, könnten Nachbarn gegen den Beschluss klagen.
Da dieser Bau schon in der öffentlichen Diskussion stand und mit Sicherheit den Weg die öffentliche Diskussion zurückfinden wird, sobald er steht, erkläre ich an dieser Stelle schon mal, dass ich den Beschluss des Ausschusses für falsch halte. Mehr dazu, wenn der Beschluss in der nächsten Sitzung öffentlich bekannt gegeben wird.

Im SteP darf ich zwar nicht mit abstimmen, aber als Ratsherr habe ich in jedem Ausschuss, auch wenn ich ihm nicht angehöre, Rederecht. Dort habe ich eine Stellungnahme abgegeben und gebeten, sie zu Protokoll zu nehmen. Es soll später keine*r der Entscheidungsträger*innen sagen können. „Das haben wir nicht geahnt“.