Das Kreuz mit den Kreuzen vom Cape Cross

Diogo Cao, portugisischer Seefahrer und Entdecker, war im Auftrag seines Königs Johann II auf der Suche nach dem Seeweg nach Indien. Im Januar 1486 stellte er am Cape Cross im heutigen Namibia eine Sandsteinsäule mit Kreuz, eine Padroes, auf. Sie diente in erster Linie dazu, die Inbesitznahme des Landes durch die portugiesische Krone zu dokumentieren, in zweiter Linie diente sie auch als Landmarke zu Navigationszwecken.

Im November 1893 wurde die portugiesische Säule, die sich seinerzeit dann in der deutschen Kolonie „Deutsch Süd-West Afrika“ befand, demontiert und in das Deutsche Kaiserreich verbracht. Sie wurde vor Ort erst durch ein Holzkreuz, später durch ein Granitkreuz ersetzt, das zusätzlich auch das Wappen des Deutschen Kaisers trug.

Nach der Unabhängigkeit Namibias am 21. März 1990 wurde ein weiteres Kreuz aufgestellt, ohne kaiserliches Wappen und aus einem afrikanischen Stein geschlagen.

Das ursprünglich portugiesische Kreuz befindet sich heute im Deutschen Historischen Museum (DHM) in Berlin. Die „kaiserliche“ und die „namibische“ Kopie befinden sich in Namibia.
2017 hat Namibia offiziell eine Rückführung des Originals gefordert.

In dem Symposium „Die Säule von Cape Cross, Koloniale Objekte und historische Gerechtigkeit“ wurde am 07. Juni im DHM unter Beteiligung deutscher und namibischer Experten erstmals öffentlich darüber diskutiert, wie mit dem Ausstellungsstücken in Deutschen Museen und Archiven zu verfahren ist, die in der Kolonialzeit ihren Weg nach Deutschland gefunden haben.

Für mich stellten sich folgende drei Aspekte als besonders bedeutsam heraus:

Erstens: Es besteht ein Spannungsfeld zwischen Recht und Gerechtigkeit. Dennoch darf das Streben nach Gerechtigkeit nicht zu einer weiteren und schleichenden Aushöhlung des Völkerrechtes oder völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen führen. Was passiert, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge nicht eingehalten werden und „Bauchgefühle“ aufeinanderprallen, kann man sich jeden Tag in den Nachrichten ansehen.

Zweitens: Über die deutsche Kolonialgeschichte ist in der Öffentlichkeit wenig bekannt. Eine Aufarbeitung hat bislang nicht stattgefunden.

Drittens: Namibia und Deutschland verbindet eine gemeinsame Geschichte. Ihre Erforschung darf auch vor nationalen Mythen nicht halt machen.

Herr Professor Francisco Bethencourt vom Kings College London erläuterte zu Beginn im Rahmenvortrag, daß es drei Arten kolonialer Objekte gibt.
– Objekte, die aus den Kolonialmächten in die Kolonien gebracht wurden.
– Objekte, die aus den Kolonien in die Kolonialstaaten gebracht wurden und
– Objekte, die in den Kolonien für die Kolonialstaaten hergestellt wurden.

Frau Professorin Sophie Schönberger von der Universität Konstanz führte aus, dass es nur für Objekte, die rechtswidrig nach Europa bzw. in den „globalen Norden“ verbracht wurden, einen völkerrechtlich begründeten Rückführungsanspruch gibt. Für die Beurteilung der Frage, was rechtswidrig ist, sind die Maßstäbe anzulegen, die zur der Zeit des Herganges galten. Würde man heutige Rechtsmaßstäbe an alte Hergänge anlegen, wäre das ein Fall echter Rückwirkung. Eine rückwirkende Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist aber nicht zulässig und widerspricht grundsätzlich rechtsstaatlichen Prinzipien.
Die Verbringung der Originalsäule im Jahr 1893 nach Deutschland hat gegen keine rechtliche Norm verstoßen, die 1893 bestanden hat. Eine Rückgabe ist damit zumindest juristisch nicht begründbar.
Einer der namibischen Teilnehmer erwähnte später, daß einen Schutzvertrag zwischen dem Kaiserreich und den Herero bestanden hat, nach dessen Bestimmungen der Abtransport der Säule vom Cape Cross bereits 1893 nicht rechtmäßig war.
Inwieweit dieser Vertrag, der in den Betrachtungen von Frau Professorin Schönberger nicht berücksichtigt war, da er und sein Inhalt ihr nicht bekannt sind, zu einer anderen juristischen Wertung führt, ist bislang nicht geprüft worden.

Grundsätzlich und losgelöst vom konkreten Fall sei aber problematisch, dass das damalige Recht das Recht des „Globalen Nordens“ war, das den Völkern des „globalen Südens“ aufgezwungen wurde.
Sie betonte, dass durchaus die Möglichkeit bestände, durch eine entsprechende nationale Gesetzgebung einen juristisch sauberen Weg für die Rückführung von kolonialen Objekten zu schaffen.

Damit griff sie einen Gedankengang ihres Vorredners, Herrn Professor Lukas Meyer von der Karl Franzens Universität in Graz, auf, der sehr wohl die juristischen Aspekte würdigte, als Philosophieprofessor die moralischen Aspekte aber deutlich – für meine Begriffe überdeutlich – in den Vordergrund stellte.

Von erheblicher Bedeutung für die Findung einer gerechten Lösung ist auch der Umstand, dass die Kriegsführung des Kommandeurs der Kaiserlichen Schutztruppen, Generalleutnant Lothar von Trotha, bei der Niederschlagung des Aufstandes der Herero und Nama 1904-08, als Völkermord zu werten ist. Diese Bewertung vertrat auch der Sonderbeauftragter der Bundesregierung für die Deutsch-Namibische Vergangenheitsbewältigung, Herr Ruprecht Polenz. Er stellte noch einmal klar, daß diese Bewertung heute unumstritten ist.
Dazu möchte ich anmerken, daß diese Bewertung nicht verwunderlich ist. Die Reichstagswahl 1907 wurde seinerzeit als „Hottentottenwahl“ bezeichnet, weil zum Einen die erheblichen Kosten des Kriegseinsatzes in „Deutsch Südwest“ ein innenpolitsiches Streitthema darstellten, zum Anderen aber wurde auch die menschenverachtend brutale Kriegsführung von Trothas öffentlich und durchaus kritisch diskutiert.

Die Teilnehmer aus Namibia betonten durchgehend, dass historische Objekte an ihren historischen Ort gehören. Daher sei ein Tausch, etwas der portugiesischen Säule gegen die kaiserliche Säule, auch keine Option. Der namibische Botschafter betonte, dass Namibia ein stabiler Staat sei, dessen Bevölkerung zum großen Teil christlich und überwiegend evangelisch sei und zu dessen Nationalsprachen auch Deutsch gehört. Der Staat sei sich des historischen Wertes der Säule durchaus bewußt und gewillt, die Säule mit der entsprechenden Sorgfalt zu behandeln. Gleichzeitig betonten gleich mehrere Vertreter*innen, daß Namibia größtes Interesse an einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit habe. Immer wieder wurde auch als Argument angeführt, daß der französische Präsident Marcon angekündigt hat, die Restitution afrikanischer (warum eigentlich nur afrikanischer?) Kulturgüter, die sich in Frankreich befinden, zu regeln.

Abschließend bemerkte der Präsident des DHM, Raphael Gross, daß Museen auch immer ethische und moralische Orte seine, die keine Objekte ausstellen sollten, die eine fragwürdige Herkunft haben.
Das ist eine in ihrer Einfachheit und Klarheit deutliche Aussage, die die Richtung der Entscheidung des Museums vorzeichnet.

Über der gesamten Diskussion schwebte nach meiner Beobachtung aber auch die Frage nach der rechtlichen Beurteilung von Reparations- bzw Entschädigungsforderungen. Unterschwellig war erkennbar, daß von deutscher Seite auf jeden Fall vermieden werden soll, mit der Rückgabe einen Vorgang für die Anerkennung weiterer Forderungen zu schaffen.

Herr Ruprecht Polenz erläuterte die Position der Bundesregierung, Namibia in vielfältiger Weise zu unterstützen, etwa durch die berufliche Qualifikation von Jugendlichen, die Förderung des Wohnungsbaus und des Ausbaus der Infrastruktur, insbesondere der Verbesserung der Infrastruktur im ländlichen Raum und zahlreicher weiterer Projekte.
Nach meinem Eindruck ist dieser Ansatz der Wiedergutmachung ins Stocken geraten, da namibische Bürger*innen bei einem US-amerikanischen Zivilgericht in New York eine Sammelklage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht haben, über deren Zulässigkeit das Gericht noch nicht entschieden hat.
Die Klage gegen einen souveränen Staat vor einem ausländischen Zivilgericht widerspricht grundsätzlich allen Prinzipien des Völkerrechtes. Die Begründung, eine Zuständigkeit ergäbe sich aus dem Umstand, daß hier Menschenrechte massiv verletzt wurden und eine gerichtliche Aufarbeitung in dem betreffenden Staat nicht stattfinden würde, erscheint mir im Hinblick auf Zivilgerichte zumindest sehr fragwürdig.
Sollte das Gericht sich für zuständig erklären, bliebe vor dem Fortgang der namibisch-deutschen Gespräche auch noch die Entscheidung in der Sache abzuwarten.

Ich bin mir im Moment nicht sicher, wie hier entschieden werden sollte. Zuerst bin ich davon überzeugt, daß eine rechtlich einwandfreie Lösung erforderlich ist. Hier kann ich Professorin Schönberger folgen, die den Weg über eine politische bzw. gesetzgeberische Lösung aufgezeigt hat.
Entscheidungen auf Grundlage eines nationalen Restitutionsgesetzes ermöglichen eine sachbezogene Beurteilung jedes Einzelfalles auf einer nachvollziehbaren Rechtsgrundlage, die auch die Überprüfung der Entscheidung auf dem Rechtsweg zuläßt. Dies scheint mir auch der Weg zu sein, den der französische Präsident beschreiten will.
Bauchentscheidungen nach „gesundem Rechtsempfinden“ scheinen mir jedenfalls nicht der richtige Weg zu sein.
Die Abgabe der portugisischen Säule an Namibia bietet aber auch eine Chance, das Thema Kolonialismus und koloniale Objekte im DHM neu zu behandeln und Museumskonzepte zu entwickeln, die etwa durch die Nutzung moderner Medien auch ohne historische Objekte auskommen.