Baumschutzsatzung in der Nachspielzeit

Die Frage, ob die Ratsversammlung oder der Bürgermeister in Sachen Baumschutz das letzte Wort hat, ist nach wie vor offen.
Sie entzündete sich an den sechs Birken in der Ulmenstraße 42. Der Ausschuß für Stadtentwicklung und Planung (SteP) hatte der Fällung zugestimmt und die Verwaltung mit dem Bürgermeister an der Spitze beauftragt, die Fällgenehmigung zu erteilen.
(Anmerkung 1)
Der Bürgermeister verwies darauf, daß die Entscheidung über Fällgenehmigungen bei Ihm als Leiter der Verwaltung liegen würde. Wenn die Selbstverwaltung ein Mitspracherecht wünsche, müsse sie die Baumschutzsatzung ändern.
Es wurde versucht, diese Satzungsänderung im Frühjahr im Rahmen einer Ratsversammlung übers Knie zu brechen. Die Tagesordnung der Ratsversammlung war aber so aufgestellt, daß über eine Satzungsänderung nicht abgestimmt werden konnte. Die für eine Änderung der Tagesordnung erforderliche 2/3-Mehrheit kam nicht zustande.
Daraufhin hat die Verwaltung am 06. Mai 2021 im Ausschuß für gesellschaftliche Angelegenheiten, Umwelt und Tourismus einen neuen Entwurf vorgelegt. Er beinhaltete zwar eine zusätzliche Passage, die Ausnahmen in besonderen Fällen zuließ, aber das Kernanliegen der Selbstverwaltung, die Entscheidung über Fällgenehmigungen in Einzelfällen durch die Ratsversammlung zu treffen zu lassen, blieb unberücksichtigt.
Mit neun Stimmen bei zwei Gegenstimmen wurde der Entwurf dann zur Vorberatung in den (SteP) überwiesen.
Der SteP hat dann am 19. Mai 2021 über die Baumschutzsatzung beraten. Im Ergebnis stimmten acht Mitglieder – bei drei Gegenstimmen – dafür, daß die Ratsversammlung auf Antrag eines Ausschusses die Entscheidung über Baumfällungen im Einzelfall an sich ziehen kann.
Der GUT hat dann am 03. Juni 2021 abschließend über die Baumschutzsatzung beraten. Hier wurde mit sechs Ja bei vier Nein-Stimmen beschlossen, die Ausnahmegenehmigungen wie vom SteP empfohlen mit in die Baumschutzsatzung aufzunehmen.
Der Bürgermeister als Leiter der Verwaltung wies im Verlaufe der Beratung darauf hin, daß § 5 der die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden (Naturschutzzuständigkeitsverordnung) die Verantwortung für Ausnahmen von Satzungen ausschließlich für Bürgermeister*innen vorzieht.
Er betonte, daß ein anderslautender Beschluß rechtswidrig wäre und er gegen einen solchen Beschluß Widerspruch einlegen würde.
Für den 09. Juni 2021 wurde dann der Beschluß über die Baumschutzsatzung auf die Tagesordnung der Ratsversammlung gesetzt.
Im Vorfeld gab es eine Initiative der CDU-Fraktion, den Tagesordnungspunkt auf die folgende Ratsversammlung am 30. Juni 2021 zu schieben, um die rechtlichen Fragen mit dem Kreis und dem Land abzuklären.
Der Vorsitzende des GUT, Herr Gerd Weber (Bündnis 90/Die Grünen) machte im Vorfeld der Ratsversammlung darauf aufmerksam, daß er gegen eine Verschiebung ist. Er würde sich für eine sofortige Abstimmung über den ursprünglich von der Verwaltung vorgelegten Entwurf aussprechen. Damit wurde die Tagesordnung nicht geändert.

Als Vorsitzender des GUT führte er später in das Thema ein. Als Mitglied der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte er dann, über den Entwurf der Verwaltung abzustimmen. Dieser hätte die Ergänzungen von GUT und SteP nicht mit berücksichtigt.
Ich beantragte im Gegenzug, über die Baumschutzsatzung mit den entsprechenden Änderungen abzustimmen
Darüber hinaus schloß ich mich aber dem Antrag von Herrn Jagusch (Vorsitzender der CDU-Fraktion) an, den Tagesordnungspunkt zu schieben, um die Änderung vor dem Hintergrund der erst vor sechs Tagen bekannt gewordenen Rechtslage neu bewerten zu können.
Die Ratsversammlung folgte dem Vorschlag mit denkbar knapper Mehrheit von – dafür will ich mich jetzt nicht verbürgen – einer Stimme.

Ob die Mehrheit der Selbstverwaltung sich hier gegen die Verwaltung und Teile der Selbstverwaltung durchsetzen kann, ist fraglich.
Die Naturschutzzuständigkeitsverordnung ist kein Gesetz, das vom Parlament des Landes Schleswig Holstein beschlossen wurde. Sie wurde aber aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage von der Landesverwaltung erlassen.
Der § 5 dieser Rechtsverordnung stellt ein erheblichen Eingriff in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung dar. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung hat Verfassungsrang (Art 28 Grundgesetz). Die kommunale Selbstverwaltung muß sich dabei natürlich im bestehenden Rechtsrahmen bewegen.

Eingriffe in das Recht der Kommunalen Selbstverwaltung müssen vom Gesetzgeber gut begründet sein. Dieses Recht und die Pflicht zur Begründung hat die Landesregierung/der Landtag natürlich.
Es stellt sich aber die Frage, ob die Naturschutzzuständigkeitsordnung den Minimalanforderungen genügt, die an eine entsprechende Verordnung zu stellen sind.
Nach meiner derzeitigen Auffassung ist das nicht der Fall.
Das Zitiergebot – also der Hinweis auf die Gesetzesquelle, mit der die Einschränkung begründet wird – ist zumindest im Bezug auf § 5 nicht ausreichend beachtet.
Dazu kommt, daß der § 5 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung in seinem Inhalt nicht hinreichend bestimmt ist.

Die Kreis- und Landesbehörden sind natürlich an die Rechtsverordnung des Landes gebunden. Daher habe ich wenig Zweifel, daß sie die Verordnung im Allgemeinen und die Position der städtischen Verwaltung im Besonderen in Frage stellen.
Ein objektives Ergebnis wäre nur durch eine externe, unabhängige juristische Bewertung möglich.

Eine Alternative wäre natürlich auch, die Baumschutzsatzung außer Kraft zu setzen oder zu suspendieren. Das könnte die Ratsversammlung, aber das will nach meiner Wahrnehmung natürlich niemand, da allen verantwortlichen Personen an einem Schutz der städtischen Bäume gelegen ist.

Ein Verzicht auf den Entscheidungsvorbehalt der Ratsversammlung wäre eine andere Option. Damit wird aber die Möglichkeit der Selbstverwaltung, ihrem Gestaltungswillen Ausdruck zu verleihen und ihrer Kontrollpflicht nachzukommen, eingeschränkt. 
Das kann nach meiner Auffassung aber auch nicht die richtige Lösung sein. 

Anmerkung 1: Die Frage war, ob städtebauliche und gestalterische Aspekte einen Vorrang vor dem Erhalt von sechs Bäumen haben. Dabei ging es um Folgendes:
Pro Fällung:
1. Einhalten einer Bauflucht. Gebäude, die aus einer Bauflucht herausragen, fallen dem Betrachter genau so unangenehm auf wie ein Pickel auf der Nase, der auch nicht weit über die Hautoberfläche herausragt. E
2. Optimale Anordnung von Nebengebäuden
3. Optimale Wegeführung auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität
4. Ersatzpflanzung von 18 Bäume , die über die Lebensdauer betrachtet eine höheren ökologischen Wert haben als sechs Bäume mit einer nur noch begrenzten Restlebensdauer. 
Contra Fällung:
1. Die Bäume sind alt und haben aktuell einen hohen ökologischen Wert. 
2. Die Bäume prägen das Ortsbild

Der Kompromiss ist aus meiner Sicht faul:
1. Eine Birke wurde gefällt. 
2. Die Gebäude rücken sehr dicht an die verbliebenen fünf Birken heran.
Deren Restlebensdauer wird dadurch start verkürzt.
3. Es wird lediglich drei Bäume als Ersatzpflanzung geben.
4. Die Gebäudeaufstellung wird für die voraussichtlich nächsten 60-80 Jahre vermurkst sein.