Landtag und Obama, beide voll daneben

Gestern hat der Landtag einen Beschlup gegen Waffenlieferungen an die Kurden im Irak und für ein UN-Mandat gefaßt, obwohl er weder für das Eine noch für das Andere zuständig ist. Auch wenn ich dem Inhalt des Beschlusses nur in Teilen folge, ist das für mich in Ordnung.

Plön ist auch nicht für  die Genehmigung von Fracking zuständig; und ich würde es trotzdem unterstützen, wenn die nächste Ratsversammlung eine entsprechende Resolution gegen die Erkndung und gegen die Öl- und Gasförderung durch Fracking zur Übergabe an den Kreis- und Landtag beschließen würde.

Zurück zum Thema: Der unvermeidliche Herr Kubicki – so berichtet die KN – hat daran erinnert, daß „Deutschland laut Verfassung die Vorbereitung eines Angriffskrieges verboten ist.“ Das ist natürlich  völlig daneben, wenn er es so gesagt hat.
Erstens bereitet Deutschland keinen Angriffskrieg vor, sondern liefert Waffen in ein Spannungsgebiet, aber das ist ein anderes Thema.
Und zweitens führen auch die Kurden keinen Angriffskrieg, sondern sie wehren sich gegen einen derzeit stattfindenden, gegenwärtigen Angriff, der die Ausmaße eines Völkermordes angenommen hat. Sie befinden sich quasi in einer kollektiven Notwehrsituation, und hier zu helfen, wenn man dies ohne Eigengefährdung tun kann, wäre eine Verpflichtung; zumindest, wenn man den Fall nach unseremStrafrecht bewerten würde. Nun läßt sich natürlich unser Strafrecht nicht auf das Völkerrecht übertragen.

Weshalb schreibe ich oben: „wenn er es so gesagt hat“? Gestern wurde im Radio berichtet, daß der CDU Abgeordnete Wellmann gefordert hätte, deutsche AWACS Flugzeuge einzusetzten. Das wäre natürlich auch völlig daneben, da die AWACS Flugzeuge der NATO unterstehen. Sie sind lediglich in Deutschland stationiert und die Besatzungen bestehen zu größeren Teilen aus deutschen Soldaten und Soldatinnen, aber eben nur zu einem Teil. Es hat es aber gar nicht so gesagt, wenn man dem Handelsblatt Glauben schenken darf.

Ebenfalls völlig daneben ist auch die Position der amerikanischen Regierung. Grundsätzlich sind Luftangriffe gegen die IS im Irak nach meiner Auffassung völlig in Ordnung und – vermutlich nach amerikanischer Rechtsauffassung – ohnehin durch die bestehenden UN-Resolutionen gedeckt (siehe unten, Anmerkung 1).
Luftangriffe gegen die IS in Syrien sind anders zu beurteilen.
+ Erfolgen sie mit Zustimmung der Syrer, bestehen m.E. keine Bedenken. Die Syrer hatten den USA diesbezüglich bereits ihre Zusammenarbeit angeboten.
Das dieses Angebot aufrechterhalten wird, wo die USA im selben Atemzug ankündigen, die Freie Syrische Armee zu unterstützen, darf bezweifelt werden, weil die Freie Syrische Armee von der Syrischen Regierung als Terroristengruppe betrachtet wird.
+ Erfolgen die Luftangriffe gegen die IS in Syrien ohne Zustimmung der syrischen Regierung, stellt dies aus meiner Sicht eine erhebliche Verletzung der syrischen Souveränität dar, die sich das dortige Regime nicht gefallen lassen wird. Syrien hätte das Recht, sich gegen diese Angriffe zu wehren und würde Rußland ein gutes Argument an die Hand geben, Syrien Flugabwehrraktensysteme vom Typ S300 zu liefern. Der Verkauf des S300 Systems nach Syrien war in der Vergangenheit mehrfach Gegenstand der Diskussion, zu russischen Waffenlieferungen kam es aber nicht.
Für Rußland hat Syrien eine enorm wichtige Bedeutung. Es ist der einzige Mittelmeeranrainer, zu dem gesicherte Beziehungen bestehen. Tartus ist der einzige Hafen am Mittelmeer, in dem die Russische Marine ihre Schiffe versorgen kann, die im Mittelmeer eingesetzt werden oder die über den Suez-Kanal in den Indischen Ozean verlegen sollen.
Da Rußland bereits seinen Marinestützpunkt Sewastopol auf der Krim mit militärischer Gewalt gesichert hat, ist davon auszugehen, daß Rußland die syrische Regierung mit allen Mitteln stützen wird, um den Abstützpunkt Tartus zu halten. Ich wünsche, daß ich mich irre, aber ich sehe die große Gefahr, daß sie Spannungen zwischen der NATO und den USA auf der einen und Rußland auf der anderen Seite weiter steigen werden.

Anmerkung 1: (Die Resolution, mit der der erste Golfkrieg geführt wurde, berechtigt die Staaten der Staatengemeinschaft dazu, die Sicherheit in der Region wieder herzusellen. Der Begriff Region ist räumlich nicht definiert, die Resolution ist zeitlich nicht begrenzt und auch nicht aufgehoben. Sie ist  also gültig, obwohl die meisten damit eigentlich ursprünglich etwas ganz anderes gemeint und gewollt haben. Gut gemeint ist nicht immer auch gut gemacht).